Kunden fragten
Nein, denn das MRG (Mietrechtsgesetz) ist nicht anwendbar auf Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen, wobei Räume die durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen.
MRG §1 (2) 5.
Sofern die Wohnung in das MRG (Mietrechtsgesetz) fällt haben sie bei befristeten Mietverträgen nach Ablauf eines Jahres der ursprünglichen oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare Recht den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. MRG §29.(2)
Wenn Ihnen ihre Wohnung ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre und durchgehend bis zur Veräußerung oder mindestens fünf Jahre als durchgehender Hauptwohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre gedient hat fällt keine Immobilienertragsteuer an.